Produzenten, Händler und Dachdecker haben den IVH darauf hingewiesen, dass die überdurchschnittlich starke Nachfrage nach EPS-Schaumstoff dazu geführt hat, dass qualitativ minderwertige und nicht verwendungsfähige EPS-Qualitäten angeboten werden. Soweit die Vertriebskette bis zum Hersteller nachvollzogen werden kann, gibt es Hinweise dafür, dass insbesondere ausländische Hersteller die Marktsituation in Deutschland ausnutzen und qualitativ minderwertige und nicht verwendungsfähige Ware anbieten. Allein aus Rechtsgründen muss von der Verwendung solcher EPS-Ware gewarnt werden: Die BFA, Bundesfachabteilung Qualitätssicherung EPS-Hartschaum im Industrieverband Hartschaum e.V. hat einzelne Firmen bereits abgemahnt (Wettbewerbszentrale und Privatkanzlei). Diese Verfahren laufen. Wir halten das jedoch angesichts der Masse der jetzigen Beschwerden und Anzeigen für nicht mehr ausreichend.
1.Nach den Landesbauordnungen, die hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten einheitlich sind und einer Musterbauordnung entsprechen, dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Zur Vereinheitlichung dieser Anforderungen hat das deutsche Institut für Bautechnik eine Musterliste der technischen Baubestimmungen erlassen, in der bestimmte DIN-Vorschriften aufgeführt sind. Werden nun Produkte hergestellt und auf den Markt gebracht, die nicht diesen Mindestanforderungen (für Wärmedämmstoffe die DIN 4108 Teil 10) und damit den Mindestanforderungen gemäß den technischen Baubestimmungen der Länder entsprechen, ist die Verwendung solcher Bauprodukte rechtswidrig.
2.Hinzu kommt, dass der Anbieter, der (etwa durch Etiketten oder durch Aufdruck) ausdrücklich auf Anwendungstypen Bezug nimmt, die in der DIN definiert werden und an die die DIN (z.B. hinsichtlich Druckspannung) Mindestanforderungen aufstellt, den Eindruck erweckt, das angebotene Produkt sei für diese Anwendungstypen tauglich. Entspricht das Produkt den Mindestanforderungen nicht, wird über diese Eignung getäuscht. Wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme hat also nicht nur der Hersteller zu fürchten; auch Großhandel und Handel sind insoweit in der Verantwortung.
3.Einige Hersteller sind dazu übergegangen, Etiketten zu verwenden, in denen zwingend vorgesehene Angaben fehlen. Aus Marktteilnehmerkreisen sind dem IVH Fälle bekannt gemacht worden, in denen insbesondere Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder Kennzeichnungsschlüssel für das Produkt nach EN 13163 (CE-Zeichen) fehlen. Solche Produkte dürfen nicht eingebaut werden. Jeder Baustoffhändler und Dachdecker muss daher im eigenen Interesse darauf achten, dass Baustoffe zutreffend und vollständig etikettiert sind.
Sollte Ihnen qualitativ minderwertige oder
unzureichend gekennzeichnete Baustoffe angeboten werden, ist der IVH für Ihren Hinweis dankbar.
Industrieverband
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